Zusätzliche Bewirtschaftungsbedingungen in Schutzgebieten WIP | GN 4
Landwirte
Melde dich an und erfahre, wie du mit nachhaltigen Maßnahmen die Biodiversität steigerst und gleichzeitig die Wirtschaftlichkeit deiner Flächen optimierst.
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AUKM – Die Zahlung kann zusätzlich zur Förderung nach BV 1 gewährt werden.
Zusätzlich können auch Zahlungen für die Fördermaßnahmen AN 3, BK 1, GN 5 erfolgen. AN3 und GN5 können nicht auf derselben Fläche beantragt werden.
In Naturschutzgebieten, in den Nationalparken „Harz" und „Niedersächsisches Wattenmeer“ sowie im Gebietsteil C des Biosphärenreservats „Niedersächsische Elbtalaue“ sowie in bremischen Natura 2000-Schutzgebieten oder anderen Gebieten mit hoheitlich geregelten Nutzungsauflagen für Dauergrünland besteht ein Anspruch auf Erschwernisausgleich. Aufbauend auf diesen Auflagen wird im Rahmen einer 5-jährigen Verpflichtung eine zusätzliche Förderung für weitergehende, die landwirtschaftliche Nutzung einschränkende, Bewirtschaftungsbedingungen gewährt. Die aufbauende Möglichkeit gilt auch grundsätzlich in ausgewiesenen Landschaftsschutzgebieten.
Welche Bewirtschaftungsbedingungen in dem jeweiligen Gebiet angeboten und kombiniert werden können, hängt von der Festlegung der Naturschutzerfordernisse zur Erfüllung des Schutzzwecks ab. Die Festlegung wird von der zuständigen Naturschutzbehörde im Vorfeld einer Antragstellung unter Berücksichtigung der regionalspezifischen Gegebenheiten und betrieblichen Möglichkeiten getroffen und in den sogenannten "Bewirtschaftungspaketen" festgelegt.
Weitergehende Bewirtschaftungsbedingungen können u.a. sein:
Grundlage der Bewirtschaftungsbedingungen ist eine Punktwerttabelle, in der die Einschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung agrarökonomisch bewertet und in eine Punktzahl umgewandelt werden. Je höher die Punktzahl, desto höher die Förderung.
Gefördert werden können Dauergrünlandflächen nur innerhalb einer festgelegten und jährlich angepassten Förderkulisse.
Die derzeit gültigen Förderkulissen der Fördermaßnahmen können in den Umweltkarten Niedersachsen eingesehen werden.
Für die Umsetzung weiterer Naturschutzziele, insbesondere Wiesenvogel- und Insektenschutz werden zusätzlich Zuschläge eingeführt. So z.B. für einen zum saisonalen Hauptnutzungsregime durchgeführten Pflegeschnitt mit Abräumen des Mähgutes in einem bestimmten abgegrenzten herbstlichen Zeitraum, den Einsatz eines Mähbalkens ohne Aufbereiter oder das Belassen eines Schonstreifens über 2 Jahre.
(Quelle – https://www.umwelt.niedersachsen.de/startseite/themen/natur_amp_landschaft/fordermoglichkeiten/agrarumweltmassnahmen_des_naturschutzes_pfeil/teilbereich_dauergrunland_gl1_2_gl4/erschwernisausgleich_plus_gl_4/aukm-gn-4-zusatzliche-bewirtschaftungsbedingungen-in-schutzgebieten-139727.html)