Wird bei dem Anbau von Acker- und Dauerkulturen auf den Einsatz von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln verzichtet, dient dies der Steigerung der Agro-Biodiversität, dem Schutz des Grundwassers und der Oberflächengewässer.
Begünstigungsfähig sind einzelne förderfähige Ackerflächen oder Dauerkulturflächen des Betriebs, auf denen keine chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel angewendet werden. Es muss nicht das gesamte Ackerland oder alle Flächen einer Kultur in die Öko-Regelung aufgenommen werden.
Die Verpflichtung gilt bei beantragtem Sommergetreide (einschließlich Mais), Eiweißpflanzen (einschließlich Gemenge, außer Ackerfutter), Sommerölsaaten, Hackfrüchte und Feldgemüse vom 1. Januar bis zur Ernte, aber mindestens bis 31. August.
Für Ackerland zur Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen und als Ackerfutter genutzte Eiweißpflanzen (auch Gemenge) gilt die Verpflichtung bis einschließlich den 15. November des Antragsjahres.
Die vorgesehene jährliche Förderhöhe beträgt ab dem Antragsjahr 2024 150 EUR / ha. Zudem erfolgen Abschläge für Ackerfutter, da zu dessen Erzeugung in der Regel weniger Pflanzenschutzmittel benötigt werden. Die jährliche Förderhöhe beträgt damit 50 EUR/ha.